Ein- und Austritt von Gesellschaftern bei Personengesellschaften

Ohne steuerliche Beratung ist der Ein- und Austritt von Gesellschaftern Harakiri. Nirgends lauern so viele Stolperfallen wie bei diesem Thema und dann wird es sehr schnell, sehr teuer. Die Unterschiede in der steuerlichen Behandlung liegen im Detail. Es macht steuerlich etwas aus, ob der Erwerber in die „alte“ Gesellschaft zahlt oder ob der neue Gesellschafter dem Altgesellschafter den Betrag selber überweist. Der Verkäufer ist daran interessiert, dass sein Verkauf steuerfrei bleibt oder steuerlich begünstigt ist (§§ 16 und 34 EStG), der Käufer möchte seinen Kaufpreis in Abschreibungsvolumen transferieren und dadurch Steuern sparen. Damit auch wirklich nix schief geht, sprechen Sie … Weiterlesen

Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Neben einer fixen Vergütung gibt es in Anstellungsverträgen häufig auch variable Vergütungsbestandteile wie die Tantieme, die sich auf das Ergebnis bezieht. Einem beherrschenden Gesellschafter/Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zu (unabhängig von der Zahlung derselben). Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung  des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben. Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden GGF nicht zu, auch wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den festgestellten Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen (BFH 5.6.2024 VI … Weiterlesen

Wie weiter mit der eMobility ?

Auto, e-Bike, PV-Anlage und Wärmepumpe. Die Transformation kommt in Gang und nach der Wahl werden sicher noch weitere Förderungen aufgelegt. Aber schon die jetzigen Vergünstigungen helfen Steuern zu sparen und Gutes zu tun. Beim eAuto ist es der geringere Eigenverbrauch bei der Privatnutzung, beim eBike ebenfalls und der Betriebsausgabenabzug der Leasingrate. Kleinere PV-Anlagen spielen ertragsteuerlich keine Rolle mehr, umsatzsteuerlich schon und bei der Wärmepumpe gibt es beachtliche Förderungen (bis zu 50 %). Aber auch die KfW hat für die Mobility im Betriebsvermögen attraktive Darlehen und Konditionen parat. Gerade bei den eBikes empfehle ich den Fachmann und zwar den Fachmann im … Weiterlesen

Neues Jahr, neues Glück

Mit dabei sein, mit gewinnen … heißt es immer auf der Kirmes. Das Jahressteuergesetz 2024 ist durch, ist beschlossene Sache. Insgesamt sind die Änderungen nicht so umfangreich. Die wichtigsten Neuerungen sind: Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) Mit der Änderung wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (peak). Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen. Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 … Weiterlesen

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) bzw. ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Der bestehende Höchstbetrag wird von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer. Das gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

Geschenke

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen. Dieser Betrag wird auf 50 EUR angehoben. Diese neue Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023.

Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Die degressive Abschreibung kann auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.03.2024 (vor VA: 30.09.2023) und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.

Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 % der Anschaffungskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 40 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Das gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023.