Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen.
Dieser Betrag wird auf 50 EUR angehoben. Diese neue Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023.