Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) bzw. ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Der bestehende Höchstbetrag wird von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer. Das gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

Geschenke

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen. Dieser Betrag wird auf 50 EUR angehoben. Diese neue Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023.

Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Die degressive Abschreibung kann auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.03.2024 (vor VA: 30.09.2023) und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.

Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 % der Anschaffungskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 40 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Das gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023.