Die degressive Abschreibung kann auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.03.2024 (vor VA: 30.09.2023) und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.