Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 % der Anschaffungskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten.
Zukünftig können bis zu 40 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Das gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023.