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Zweitwohnung steuerlich optimal absetzen

Alle Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit Einkünften (sieben Einkunftsarten kennt das Einkommensteuergesetz) anfallen und denen kein explizites Abzugsverbot entgegensteht, können Sie steuerlich geltend machen.

Wie sieht es nun mit einer Zweitwohnung aus, die Sie anlässlich eines berufsbedingten Umzugs, außerhalb Ihres Wohnortes anmieten müssen ? Welche Kosten können Sie wie und in welcher Höhe geltend machen ?

Der Fiskus macht die steuerliche Anerkennung eines doppelten Haushalts davon abhängig, ob Sie einen eigenen Hausstand unterhalten, dort Ihren Lebensmittelpunkt haben, eine zusätzliche Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort begründen und dass der zusätzliche Haushalt am Beschäftigungsort beruflich veranlasst ist. Sie bekommen eine neue Arbeitsstelle und müssen daher umziehen und zwar ganz egal ob Ihre Familie bleibt zurück bleibt oder Ihre leere Wohnung.

Am Anfang steht der Umzug: Umzugsunternehmen bestellen, Kisten packen und ab geht es. Die Rechnung des Umzugsunternehmen reichen Sie bei Ihrer nächsten Steuererklärung ein. Denn diese ist abzugsfähig, weil der Umzug berufsbedingt ist.

Wie sieht es denn mit Fahrtkosten aus ? Ihr Auto wird ganz schön belastet. Sie machen Fahrtkosten aus Anlass des Umzugs zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltführung, die täglichen Fahrten zur Arbeit bei der auswärtigen Tätigkeitsstätte, sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten (beide anzusetzen mit 0,3 € je gefahrenen Kilometer) steuerlich als Werbungskosten geltend.

Hunger haben Sie auch ? Dann setzen Sie doch zusätzlich Verpflegungspauschalen steuerlich an; und zwar bei einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden vom Lebensmittelpunkt 24 € und bei An- und Abreisetagen bei Familienheimfahrten 12 €.

Achtung: der Ansatz dieser Pauschalen endet nach drei Monaten.

Aber was ist mit meiner zusätzlichen Miete am neuen Arbeitsplatz ? Die sind ja in der neuen Stadt ganz schön happig. Auch diese machen Sie steuerlich geltend und zwar bis 1.000 € pro Monat.

Also: Sammeln Sie alle Belege/Rechnungen/Quittungen, die Sie anlässlich Ihres berufsbedingten Umzugs erhalten und bezahlt haben. Zeichnen Sie auf, wann Sie das erste Mal zum neuen Haushalt gefahren sind und wann Sie von der Zweitwohnung nach Hause zurück gekehrt sind und wie oft Sie zur Arbeit gefahren sind (220 Tage). Vergessen Sie beim Ansatz der Fahrtkosten nicht die Verpflegungspauschalen. Ihren neu abgeschlossenen Mietvertrag heben Sie gut auf und reichen eine Kopie dem Finanzamt mit der Steuererklärung ein.

Sie denken das war’s ? Weit gefehlt. Denn neuerdings erheben die Kommunen die sog. Zweitwohnungsteuer. Sollten Sie zu dieser mit Ihrer Wohnung herangezogen werden (Kenntnis erlangt die Behörde vom Einwohnermeldeamt), dann setzen Sie auch diese Zweitwohnungsteuer als Werbungskosten bei doppelter Haushaltführung ab. Heben Sie den Steuerbescheid auf.

Am Ende können schon einige tausend Euro Werbungskosten zusammen kommen. Das Sammeln und ordnungsgemäße Einreichen der Belege kann sich für Sie steuerlich lohnen.