Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.
Urteil vom 11. Juli 2013, VI R 37/12
Vorinstanz: Hessisches FG vom 13. Dezember 2011, 12 K 2569/10