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Stefan Schwedler informiert Sie zu allen relevanten Neuigkeiten rund um die Bereiche der Heilberufe, des Steuerrechts und allgemeinen rechtlichen Fragestellungen.

Weiterarbeiten nach Praxisverkauf – Steuerlich nicht ganz Ohne.

Wenn eine Zahnärztin/Zahnarzt oder Ärztin/Arzt die eigene Praxis veräußert, dann ist dieser Verkauf,

so die weiteren Voraussetzungen vorliegen, in der Regel steuerbegünstigt. Zum einen gibt es einen Freibetrag beim Veräußerungsgewinn und zum anderen gibt es den sog. halben durchschnittlichen Steuersatz. Wenn der oder die Veräußerer danach weiterarbeiten, kann es steuerlich gefährlich werden. Die Begünstigung kann rückwirkend wegfallen und dann teuer werden. Ein wichtiges Kriterium ist, dass die selbstständige Tätigkeit eingestellt wird; zumindest für einen gewissen Zeitraum, ein Jahr reicht nicht. Bis dato war es so, dass der Abgeber bis 10 % seiner alten Patienten weiter betreuen durfte. Jeder neue Patient war schon steuerschädlich. Diese enge Sichtweise hat der Bundesfinanzhof gekippt. Jetzt fällt auch jeder neue Patient in die 10 % Größe. Seien Sie vorsichtig damit, denn diese Grenze ist schwer nachzuvollziehen und nachzuweisen. Ein nicht unerhebliches Risko. Wie ist es mit der Gründung einer GmbH, Vertretungen, Anstellung etc. ? Diese Fragen sind wichtig um den Steuervorteil nicht zu gefährden. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.