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Was heißt der Referententwurf einer SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung für die Zahnärzteschaft? Worum geht’s eigentlich?

Die Krankenkassen zahlen mit befreiender Wirkung (und zwar im Voraus) an die KZVen die sog. Gesamtvergütung für die zahnärztliche Behandlung im jeweiligen KZV-Bezirk.

Die KZV wiederrum verteilt das Geld nach einem Verteilungsmaßstab an ihre Vertragszahnärzte. Aufgrund der Corona Krise und rückläufigen zahnärztliche Leistungen, sagen sich die Krankenkassen jetzt, dann muss es auch weniger Geld im System geben, dann können wir nicht soviel bezahlen wie in 2019. Die Verordnung sieht aber nun vor, dass die KZVen und damit jede Praxis 90 % des jeweiligen Vergütungsvolumens aus 2019 bekommt und die Abschlagszahlungen dementsprechend anzupassen sind. Darüber hinaus geht es darum, was mit den zuviel gezahlten Beträgen passieren soll. Aktuell (Stand heute) möchte das Bundesgesundheitsministerium, dass der zuviel gezahlte Betrag komplett wieder zurückgezahlt werden soll. Die KZBV ist für eine Lastenteilung im Verhältnis von 70:30, d.h. 70 % des überzahlten Betrages sollen zurückgezahlt werden (in den Jahren 2021 und 2022) und 30 % des überzahlten Betrages soll der Zahnarzt behalten dürfen.

Mein einfaches Rechenbeispiel:

Betrug die Gesamtvergütung in 2019 für den Zahnarzt Dr. Wurzel (Name ist erfunden) 200.000 €, dann bekommt er pauschal zunächst für 2020 90 % davon, also 180.000 €. Wenn nun seine Abrechnung der zahnärztlichen Leistung nur 150.000 € für 2020 betrug, hat er eine Überzahlung von 30.000 € erhalten. Davon muss er 70 % in den Jahren 2021 und 2022 wieder zurückzahlen (= 21.000 €) und 30 % (= 9.000 €) kann er als Zuschuss behalten. Ungeklärt ist, was passiert, wenn das Budget überrissen wird. Dazu wurdes bis dato nichts gesagt. Wir bleiben dran.

Wichtig: das ist der aktuelle Stand von heute 28.04.2020.

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