Wenn sich Zahnärzte gegenüber einem Dentallabor vertraglich verpflichten, zahntechnische Arbeiten (fast) ausschließlich nur bei diesem gegen eine Gewinnbeteiligung fertigen zu lassen, so ist ein solcher Vertrag nichtig. Lt. Bundesgerichtshof stellt solch eine vertragliche Verpflichtung eines Zahnarztes einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG), gegen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und gegen die zahnärztliche Berufsordnung dar.