Das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten wird vereinfacht. Bisher gab es sieben Veranlagungs- und Tarifarten; diese werden auf vier reduziert und zwar:
Bei der Einzelveranlagung ergeben sich insoweit Besonderheiten, als die Ehegatten den Abzug von Sonderausgaben, aussergewöhnlichen Belastungen bzw. Steuerermäßigungen für haushaltnahe Dienstleistungen nicht mehr steueroptimiert zugeordnet werden können. Jetzt gilt: Abzug bei dem, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat oder Abzug je zur Hälfte.
Trotzdem gibt es Möglichkeiten der Steueroptimierung. Sprechen Sie uns an !