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Steuern sparen mit der Vermietung an Angehörige – welche Miethöhe soll herangezogen werden?

Mit der Vermietung von Immobilien an Angehörige lassen sich Steuern sparen

und zwar in dem die Miete 66 % (50 %) der ortsüblichen Marktmiete beträgt und 100 % Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Aber was ist eigentlich eine ortsübliche Marktmiete ? Dazu hat sich der Bundesfinanzhof geäußert und gesagt, dass sich die ortsübliche Marktmiete grundsätzlich nach dem Mietspiegel richtet. Zum Mietspiegel gehören der einfache und qualifizierte Mietspiegel (§ 558 c und d BGB). Nur ausnahmsweise können zur Ermittlung der Marktmiete andere Kriterien herangezogen werden. Aber Achtung: zur Berechnung der ortsüblichen Miete ist die Bruttomiete (Nettokaltmiete zzgl. Betriebskosten) relevant. Mit dem JStG 2020 wurde die Aufteilungsgrenze in § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG ab 2021 von 66% auf 50% der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Sprechen Sie uns an; hier sind interessante Gestaltungen möglich.