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Steuerliche Behandlung von Ferienjobs bei Schülern und Studenten

Damit der Ferienjob von Schülern und Studenten steuerfrei bleibt, müssen einige Besonderheiten beachtet werden,

denn nach der Arbeit kommt die Steuer und leider nicht immer sofort das Vergnügen. Normalerweise werden Schüler und Studenten als Arbeitnehmer angestellt. Daher fällt grundsätzlich auch Lohnsteuer an. Der Arbeitgeber muss hier die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Schülers/Studenten vom Finanzamt abrufen. Der Ferienjobber muss hierzu nur seine Steueridentifikationsnummer angeben. Der Arbeitslohn wird dann versteuert und nach Beendigung des Ferienjobs erhalten die Schüler und Studenten eine Lohnsteuerbescheinigung. Bei einem Ferienjob und einem Arbeitgeber ist alles kein Problem. Es wird in den meisten Fällen die Versteuerung nach der Steuerklasse I vorgenommen. Doch manchmal werden mehrere Jobs in den Ferien übernommen und zwar nebeneinander oder nacheinander. Liegt kein erstes Dienstverhältnis vor, kommt die Steuerklasse VI zur Anwendung, die einen hohen Lohnsteuereinbehalt und die Abgabe einer Jahressteuererklärung nach sich zieht.

Es gilt immer: Steuererklärung am Jahresende abgeben, weil der Lohnsteuereinbehalt unterjährig (Einkommensteuer ist eine Jahressteuer) zu hoch ist. Sie bekommen dann u.U. Geld zurück.

Sprechen Sie uns an; wir fertigen gerne Ihre Steuererklärung.