Diese Zuschüsse sind steuerlich als Einnahme zu erfassen und erhöhen den Gewinn, sind also steuerpflichtig und zwar einkommensteuerpflichtig und gegebenenfalls bei Gewerbetreibenden auch gewerbesteuerpflichtig. Im Verlustfall wirken sich die Zuschüsse nicht aus. Im Gewinnfall lastet auf dem Zuschuss eine Einkommensteuer in Höhe Ihres individuellen Grenzsteuersatzes.
Bsp: Sie haben einen Zuschuss in Höhe von 9.000 € bekommen. Ihr Verlust, die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben (bei Einnahmen-Überschussrechnern) bzw. die Differenz zwischen Erlösen und Aufwendungen (bei Bilanzierern) beträgt 20.000 €, dann lastet auf dem Zuschuss keine Steuer; Ihr Verlust wird kleiner (- 11.000 €). Haben Sie aber einen Gewinn von 80.000 € (vor Zuschuss), dann erhöht der Zuschuss den Gewinn um 9.000 €. Bei einem Steuersatz von ca. 40 % an der Spitze, lastet dann eine Steuer von 3.600 € auf dem Zuschuss. Netto betrachtet sind Ihnen dann nur 5.400 € zugeflossen (9.000 € ./. 3.600 €).
Im Gegensatz dazu sind Förderdarlehen (über SAB, Hausbank oder KfW) keine Einnahme, kein Erlös. Darlehen sind immer erfolgsneutral, weil sie ja zurückgezahlt werden müssen. Auch diese Darlehen sollen helfen Liquiditätslücken zu schließen.
Die Bundesarbeitsagentur hatte die Arbeitsagenturen angewiesen, der Zahnärzteschaft das Kurzarbeitergeld zu verwehren. Begründet wurde dies mit dem Rettungsschirm, der ja eine Art betriebliche Ausfallsversicherung wäre. Die Intervention der Bundeszahnärztekammer hatte Erfolg. Danach gibt es nun eine neue Weisung an die Arbeitsagenturen, nach der Zahnärzte und weitere Leistungserbringer im Gesundheitswesen nun grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten können.
Wenn Sie Fragen rund um Zuschüsse, Darlehen, Liquidität und auch Kurzarbeitergeld haben, dann sprechen Sie uns an. Wir kennen uns aus.