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Stefan Schwedler informiert Sie zu allen relevanten Neuigkeiten rund um die Bereiche der Heilberufe, des Steuerrechts und allgemeinen rechtlichen Fragestellungen.

Steueränderungen 2022

Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

(Quelle: www.bundesjustizamt.de)

Keine degressive Abschreibung mehr für Anschaffungen in 2022

Für Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern in den Jahren 2020 und 2021 war die degressive Abschreibung als Alternative zur linearen Abschreibung möglich. Sie betrug maximal das 2,5 fache der linearen Abschreibung und war auf 25 % pro Jahr begrenzt. Diese Regelung gilt nicht mehr für Anschaffungen in 2022.

Corona-Sonderzahlungen

Bis 31.03.2022 können Arbeitgeber Beschäftigten Corona-Sonderzahlungen bis zu insgesamt 1.500 EUR steuerfrei auszahlen.

Sachbezüge 1

Ab dem 1.1.2022 gelten nur noch die neuen Abgrenzungskriterien zu Sachbezügen (Gutscheine, Geldkarten etc.).

Die Gutscheine oder Geldkarten dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm im Nachhinein die Kosten erstattet.

Sachbezüge 2

Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge (niemals Geldleistung) wird von 44 EUR auf 50 EUR ab 01.01.2022 angehoben.