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Sog. "Tumormeldungen" eines Arztes für ein Krebsregister sind keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen

Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren sog. "Tumormeldungen" für ein Krebsregister.

Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren sog. "Tumormeldungen" für ein Krebsregister. Sie meldete auf einem einheitlichen Formblatt bestimmte Identitätsdaten (z.B. Familienname, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum) von Patienten und deren epidemiologische Daten (z.B. Tumordiagnose, Lokalisation des Tumors und Art der Therapie) an eine Klinik als "zentrale Anlaufstelle" zur Weiterleitung der Tumordokumentationen an das Krebsregister und erhielt für jede vorgenommene "Tumormeldung" eine (pauschale) Vergütung von der Klinik. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) umfasste die jeweilige "Tumormeldung" lediglich eine reine Dokumentation erfolgter Behandlungen von Krebspatienten und erforderte keine weitere gutachterliche oder fachliche Tätigkeit des Arztes.BFH, Urteil vom 09.09.2015, XI R 31/13, Fundstellen: BFH/NV 2016, S. 249; UVR 2016, S. 68, DATEV Lexinform 0929888