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Neues Versorgungsstärkungsgesetz offeriert Möglichkeiten für Zahnarztpraxen

Bereits am 23. Juli 2015 trat das neue Versorgungsstärkungsgesetz, kurz GKV-VSG in Kraft und dürfte bereits in Kürze dafür sorgen, dass zahlreiche Einzelpraxen neue Möglichkeiten nutzen können, zum Beispiel zu expandieren und zu einem medizinischen Versorgungszentrum zu wachsen, kurz zu einem MVZ.

 

Bereits am 23. Juli 2015 trat das neue Versorgungsstärkungsgesetz, kurz GKV-VSG in Kraft und dürfte bereits in Kürze dafür sorgen, dass zahlreiche Einzelpraxen neue Möglichkeiten nutzen können, zum Beispiel zu expandieren und zu einem medizinischen Versorgungszentrum zu wachsen, kurz zu einem MVZ. Die Expansion kann in vielen Fällen durch die Zusammenschließung mehrere Ärzte erfolgen, die themennahe oder verwandte Dienstleistungen anbieten. Grundsätzlich war solch eine Zusammenschließung jedoch nicht leicht umsetzbar, denn laut Gesetzgeber war es erforderlich, dass nur jene Ärzte einen Zusammenschluss zu einem MVZ durchsetzen konnten, die fachübergreifend gearbeitet haben.

Unternehmerisches Risiko durch Integration in eine MVZ senken

Durch die Änderung im Gesetzestext ist es nun zulässig, dass auch jene Ärzte ein MVZ gründen dürfen, die in der gleichen Fachgruppe arbeiten. Ein weiterer Vorteil, der durch die neue Regelung entsteht, liegt darin, dass es keine Beschränkung der angestellten Ärzte gibt, die in einem MVZ arbeiten. Eine Expansion ist somit deutlich leichter möglich, als es bei einer Einzelpraxis der Fall ist. Bei dem Zusammenschluss zu einem MVZ ist es ferner möglich, dass dieses z.B. durch die Übernahme weiterer Einzelpraxen ebenfalls weiter wachsen kann. Ein Arzt, dessen Praxis durch das MVZ übernommen wurde, kann im MVZ angestellt sein. Gerade unter der Berücksichtigung der unternehmerischen Risiken bietet das MVZ eine attraktive Alternative gegenüber dem Betrieb einer Einzelpraxis.

Formale Praxisübergabe in Begleitung durch eine BAG

Auch bei der Planung der eigenen ärztlichen Zukunft ist es möglich, bereits frühzeitig darüber nachzudenken, wie die Praxis nach dem Ausscheiden der eigenen Person weitergeführt werden soll. Es besteht die Möglichkeit, die Praxis an einen Nachfolger zu veräußern, oder z.B. auch, sie einem MVZ anzuschließen. In zahlreichen Arztpraxen werden Nachfolger für einige Zeit eingearbeitet, bzw. arbeiten zusammen mit dem später ausscheidenden Arzt in dessen Praxis. Unterstützt wird dieser Prozess auch durch die Möglichkeit, dass vor der Übergabe einer Praxis eine Berufsausübungsgemeinschaft, kurz BAG in Fom einer GbR zu gründen.