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Kostenlose Leistungserbringung durch Zahnärzte nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr zulässig

Eine Zahnarztpraxis warb mit Gutscheinen auf denen eine "professionelle Zahnreinigung gratis" versprochen wurde. Damit verstieß die Praxis gegen das Heilmittelwerbegesetz und wurde abgemahnt.

Das Landgericht Stuttgart hat am 27. Juli 2015 die Werbeaktion einer Zahnarztpraxis (Urteil vom 13. August 2015, Az. 11 O 75/15) behandelt. Die Zahnarztpraxis warb für neue Patienten mit dem Slogan „Für Neupatienten: professionelle Zahnreinigung gratis“. Diese und eine weitere Werbemaßnahme wurde auf Gutscheinen dargestellt, die gesondert für den Zwecke der Werbung erstellt wurden. Als die Wettbewerbszentrale auf die Aktion aufmerksam wurde, führte dies dazu, dass die Zahnarztpraxis eine Abmahnung erhielt, welche jedoch keinen Einfluss auf die Werbeaktion hatte. Die Aktion wurde von Seiten der Praxis fortgeführt. Folglich reichte die Wettbewerbszentrale eine Klage ein, um die Zahnarztpraxis dazu aufzufordern, die von Seiten der Wettbewerbszentrale als rechtswidrig eingestufte Werbeaktion zu unterlassen. Das Landgericht Stuttgart gab der Klage statt und begründete dies damit, dass die Werbung gegen § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verstößt.

Die Richter in Stuttgart waren der Meinung, dass es sich um eine „sonstige Werbegabe“ im Sinne des HWG handelt. Die Werbegabe dient dazu, den Absatz von Heilmitteln zu fördern. Gemäß dem Urteil des Gerichtes handelt es sich hierbei nicht um einen Fall von geringer Wertigkeit, da eine professionelle Zahnreinigung mit einem Gegenwert in Höhe von ca. 100 Euro angesetzt wird. Dies wurde auch auf dem Gutschein der Praxis so dargestellt. Ferner waren die Richter der Ansicht, dass der Zweck der unentgeltlichen Leistung einer professionellen Zahnreinigung war, die Verbraucher unsachlich zu beeinflussen. Es besteht daher die Gefahr, dass die Praxis nur deshalb genutzt wird, weil etwas kostenfrei angeboten wird. Der Grund, eine Arztpraxis aufzusuchen, sollte jedoch nach sachlicher Erwägung vollzogen werden und nicht durch Werbung begründet werden.

 

Im Alltag gibt es immer wieder den Fall, dass Arztpraxen versuchen, neue Patienten zu gewinnen, zum Teil auch durch Werbeaktionen. Beim Vorgehen in der Werbung sollte berücksichtigt werden, dass die gültigen Gesetze eingehalten werden, da sonst Abmahnkosten sowie Kosten der Rechtsverfolgung auf die Praxis zukommen können. Es ist ferner denkbar, dass sich die entsprechende Ärztekammer jenen Praxen annimmt, in denen öfter Verstöße gegen das HWG festgestellt werden.