Soweit dem Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflichten Sachverhalte bekannt sein konnten oder mussten, scheidet eine Änderungsmöglichkeit gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aus. Die Änderungsvorschrift setzt voraus, dass Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Eine Änderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsmäßiger Erfüllung der Ermittlungspflichten nicht verborgen geblieben wären.
Daher gilt: soviel wie möglich dem Finanzamt an Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.