Ab 2019 sind Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und in Form von bezuschussten Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten Wohnung zu erster Arbeitsstätte bestehen, steuerfrei. Die Steuerfreiheit führt auch zur Freiheit in der Sozialversicherung. Begünstigt werden die Sachbezüge (kein Geld) in Form der verbilligten oder unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Fahrausweisen (Job-Ticket). Dieser Betrag wird nicht angerechnet auf die Sachbezugsfreigrenze von 44 € brutto. Also, ein weiteres steuerfreies Element in der Vergügung Ihrer Mitarbeiter. Haben Sie Fragen dazu ? Dann kontaktieren Sie uns, Ihren Steuerberater aus Dresden.