Hintergrund
Die Kläger sind seit 1991 verheiratet und haben einen Sohn. Im Jahr 2001 zog die Ehefrau mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus aus. Sie wohnte erst in einer Mietwohnung, später in einer Eigentumswohnung. Das Finanzamt nahm an, dass die Eheleute dauernd getrennt leben. Seiner Ansicht nach lagen deshalb die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nicht mehr vor. Es verweigerte daher für das Jahr 2012 die Zusammenveranlagung.
Entscheidung
Können Eheleute, die langjährig räumlich getrennt leben, weiterhin die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung erfüllen? Das Finanzgericht beantwortete diese Frage im vorliegenden Fall mit einem klaren Ja. Es entschied, dass sich die Kläger weiterhin zusammen veranlagen lassen können. Entscheidend waren für die Richter die Erklärungen der Kläger, dass sie nur räumlich getrennt leben, sich aber persönlich und geistig nicht getrennt hatten.