Es geht um die Frage unter welchen Voraussetzungen Freiberuflern die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten genehmigt wird (§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG). Eine Genehmigung ist danach ausgeschlossen, sobald ein Freiberufler (Arzt, Zahnarzt, Journalist, beratender Betriebswirt z.B.) für seine Umsätze Bücher führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift geführt werden. Unter Bücher führen versteht das BMF, wenn der Freiberufler seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich sprich Bilanzierung ermittelt. Das Führen von Aufzeichnungen für die Erstellung einer Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG schließt eine Genehmigung nicht aus. Auch das Führen einer OPOS-Liste zur Überwachung der offenen Rechnungen ist für die Gewährung der IST-Versteuerung unschädlich.