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Hygienische Leistungen durch Ärzte umsatzsteuerfrei

Infektionshygienische Leistungen, die ein Arzt für Krankenhäuser erbringt, sind von der Umsatzsteuer befreit, auch wenn hier kein konkreter Bezug zu einem Krankheitsfall besteht.

Infektionshygienische Leistungen, die ein Arzt für Krankenhäuser erbringt, sind von der Umsatzsteuer befreit, auch wenn hier kein konkreter Bezug zu einem Krankheitsfall besteht.


Für die Steuerfreiheit ärztlicher Heilbehandlungen kommt es nicht darauf an, dass der Arzt unmittelbar gegenüber Patienten tätig wird. Ausreichend ist, dass die Leistung des Arztes Teil einer Gesamtleistung ist, die z. B. ein Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbringt. Mit Infektionshygienischen Maßnahmen erfüllen Krankenhäuser ihre Verpflichtungen, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz ergeben.


(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)