wenn einer der Zahnärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt. Freiberufliche Einkünfte werden steuerlich tätigkeitsbezogen betrachtet. Dass ein Zahnarzt/Arzt nur eine Gesellschafterstellung innehat ohne zu arbeiten oder dass er, statt zahnärztlich/ärztlich zu arbeiten, nur Managementaufgaben wahrnimmt, ist zwar möglich, löst aber Gewerbesteuer für alle aus. Alle müssen als Zahnärzte/Ärzte arbeiten. Nur dann gewährt das Gesetz das Privileg der freiberuflichen Einkünfte: ein Arbeiten ohne Gewerbesteuer. Wenn Ihnen die o.g. Konstellation in Ihrer Gesellschaft irgendwie bekannt vorkommt, dann sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen Gewerbesteuer zu vermeiden.