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Stefan Schwedler informiert Sie zu allen relevanten Neuigkeiten rund um die Bereiche der Heilberufe, des Steuerrechts und allgemeinen rechtlichen Fragestellungen.

Geht nicht ? Gibt’s nicht !

Ärzte, Zahnärzte und sonstige Heilberufler erbringen normalerweise umsatzsteuerfreie Leistungen.

Sie schulden keine Umsatzsteuer und dürfen auch keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen. Im Umkehrschluss heißt dies aber auch, dass die ihnen in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht abgezogen werden darf. Ein Leben in einer reinen Bruttowelt, die insbesondere dann zu einer Last werden kann bei hohen Investitionen, insbesondere Baukosten. Hier kann die Vorsteuer normalerweise nicht geltend gemacht werden und belastet die Liquidität.

Wenn es einen Grundsatz, eine Regel gibt, dann gibt es meist auch Ausnahmen. So auch in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall, in dem eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft für die Einbauten von dem Vermieter einen (steuerbaren und steuerpflichtigen) Baukostenzuschuss bekommen und im Gegenzug die Vorsteuer aus den Baukosten geltend gemacht hat. Das Finanzamt hat sich dagegen gewehrt, schlussendlich aber verloren. Hierbei war wichtig, dass der Mietvertrag gleich zu Beginn so ausgestaltet ist, dass der Mieter auf sein Wegnahmerecht bezogen auf die Mieterein- und Umbauten verzichtet und diese sofort in das Eigentum des Vermieters übergehen. Hätten Sie es gewusst ? Hätte es Ihr steuerlicher Berater berücksichtigt ? Als Ihr Steuerberater in Dresden sind wir spezialisiert auf die steuerlichen Belange von Heilberufen und Heilanschlussberufen. Sprechen Sie uns an.