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Fahrten zu verschienden Standorten der (ärztlichen oder zahnärztlichen) Praxis

Das Finanzgericht Münster hat mit einem Urteil aus März 2013 bestätigt, dass Selbstständige nur eine einzige regelmäßige Betriebsstätte haben können.

Das Finanzgericht Münster hat mit einem Urteil aus März 2013 bestätigt, dass Selbstständige (Ärzte, Zahnärzte, sonstige Freiberufler oder Selbstständige) nur eine einzige regelmäßige Betriebsstätte haben können. Somit können Fahrten zu Zweitstandorten als Reisekosten steuerlich berücksichtigt werden und zwar nicht mit den 0,3 € je Entfernungskilometer sondern mit den tatsächlichen Kosten. Allerdings hat das Finanzgericht wegen der Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.