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Entlastung kleiner Kapitalgesellschaften

Wussten Sie schon, dass Kapitalgesellschaften und die im Mittelstand weit verbreitete Rechtsform der GmbH & Co. KG durch das neue Gesetz zur Fortentwicklung der Rechnungslegung (BilRuG) deutlich entlastet werden?

Dies erfolgt aus der Neudefinition der Größenklassen. Hier ein Beispiel: Eine kleine Kapitalgesellschaft liegt nun schon bei einer maximalen Bilanzsumme von 6 Mio. Euro vor, wenn die die Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 12 Mio. Euro nicht übersteigen. Dies stellt einen Anstieg der Größen um ca. 24 Prozent zur vorherigen Gesetzeslage dar. Die Grenzen für große Kapitalgesellschaften wurden um etwa 4 Prozent angehoben. Dadurch liegen die maximale Bilanzsumme derzeit bei 20 Mio. Euro und die Umsatzerlöse bei 40 Mio. Euro. Die Einstufung in eine der Größenklassen wirkt sich erheblich auf Erstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses aus, denn bei kleinen Kapitalgesellschaften entfallen z.B. die Pflicht zur Jahresabschlussprüfung und die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung. Kleinstkapitalgesellschaften können sogar auf die Erstellung eines Anhanges verzichten. Zu beachten sind die neuen Regelungen erstmals im Wirtschaftsjahr 2016 bzw. im abweichenden Wirtschaftsjahr 2015/2016. Gern informieren wir sie im persönlichen Gespräch über alle Neuerungen zu Kapitalgesellschaften und zeigen Ihnen Möglichkeiten der Optimierung auf.