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Die Beschäftigung von Honorarkräften in physiotherapeutischen Praxen

Die Beschäftigung von Honorarkräften in physiotherapeutischen Praxen führt auch nicht mehr per se zur Sozialversicherungspflicht. Dies hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.03.2016 (Az.: B-12-KR-20/14-R) festgestellt. Das Gericht stellt klar, dass die Zulassung (§§ 124 und 125 SGB V) des Heilmittelerbringers für die sozial-versicherungsrechtliche Beurteilung keine Relevanz hat.

Die Beschäftigung von Honorarkräften in physiotherapeutischen Praxen führt auch nicht mehr per se zur Sozialversicherungspflicht. Dies hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.03.2016 (Az.: B-12-KR-20/14-R) festgestellt. Das Gericht stellt klar, dass die Zulassung (§§ 124 und 125 SGB V) des Heilmittelerbringers für die sozial-versicherungsrechtliche Beurteilung keine Relevanz hat. 

Es ist aber weiterhin davon abzuraten, Physiotherapeuten auf Honorarbasis zu beschäftigen. Dies ist nur dann denkbar, wenn der freie Mitarbeiter über eine eigene Patientenkartei verfügt, nach außen als freier Mitarbeiter erkennbar ist, eine eigenständige Terminierung vornimmt und auch sonst nicht in die Praxisorganisation eingebunden ist. Das ist in der Praxis kaum zu realisieren. Demzufolge sollte in jedem Fall innerhalb eines Monats (!) nach Aufnahme der Tätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden, damit bei Ablehnung die Sozialversicherungspflicht nicht auch noch rückwirkend entsteht.