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Der BFH zu Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen

Verträge zwischen nahen Angehörigen stehen immer im Fokus der Finanzverwaltung. Damit ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerliche Anerkennung findet muss er zivilrechtlich wirksam vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden und dem Fremdvergleich standhalten.

Verträge zwischen nahen Angehörigen, insbesondere zwischen Eltern und Kindern, aber auch zwischen Ehefrau und Ehemann, stehen immer im Fokus der Finanzverwaltung. Damit ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerliche Anerkennung findet muss er zivilrechtlich wirksam vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden und dem Fremdvergleich standhalten. Die Intensität der Prüfung des Fremdvergleich ist nun aber vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig. Der Fremdvergleich (klare Vereinbarung von Rechten und Pflichten, Rückzahlungsvereinbarung, Zinsvereinbarung und Besicherung z.B.) ist dann strikt vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden sind. Dient das Angehörigendarlehen allerdings der Finanzierung von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern und ist die Darlehensaufnahme daher unmittelbar durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind folgende Kriterien entscheidend: tatsächliche Durchfürung de Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Vertragsschancen und Risiken. In die Fremdüblichkeit sind nicht nur Verträge mit Banken sondern auch Vereinbarungen aus der Geldanlage heranzuziehen.