Dieses Entgelt muss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, Gehaltsumwandlungen sind nicht begünstigt, Sie müssen diese Zahlung im Lohnkonto aufzeichnen und Sie können diese Zahlung nicht verwenden als Zuschuss beim Kurzarbeitergeld.
Weitere Unterstützungen für Ihre Mitarbeiter
Wie wäre es mit einem Job-Ticket im ÖPNV für Ihre Mitarbeiter ? Dieses Ticket ist steuer- und sozialabgabenfrei, also brutto = netto.
Was halten Sie von der Überlassung eines e-Bikes an Ihre Mitarbeiter ? Die Leasingrate ist Betriebsausgabe bei Ihnen, mindert also Ihre Steuerlast und die Überlassung ist steuer- und abgabenfrei. Sie können das Fahrrad auch dem Mitarbeiter übereignen (schenken), zahlen darauf nur eine pauschale Steuer von 25 %.
Tankgutscheine oder andere Sachgutscheine bis 44 € monatlich kennen Sie ja schon. Wenn nicht, dann können Sie auch diese steuer- und abgabenfrei an Ihre Mitarbeiter übergeben.
Wichtig: all diese Bestandteile funktionieren nur, solange sie zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Ein Gehaltsumwandlung ist so nicht möglich. Außerdem bedenken Sie bitte, dass bereits nach dreimaligem Bezug des Arbeitnehmers durchaus ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht. Daher lassen Sie sich eine sog. Freiwilligkeitserklärung unterzeichnen.
Jens Spahn will nachbessern
Der Gesundheitsminister will bei Physiotherapeuten, Logopäden und Zahnärzten liquiditätsseitig nachbessern. Bis dato gingen diese Berufsgruppen bei der Unterstützung leer aus.
Konkret ist geplant, dass Physiotherapeuten, Logopäden, aber auch Ergotherapeuten 40 % der Vergütung aus dem vierten Quartal 2019 als Einmalzuschuss erhalten. Zahnärzte sollen 90 % der Vergütung aus dem vierten Quartal 2019 erhalten und bis zu 30 % des zu viel erhaltenen Zuschusses behalten dürfen. Diese Pakete sind noch nicht gesetzlich umgesetzt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Kein Kurzarbeitergeld für Mini-Jobber
Arbeitgeber können KUG nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein KUG beantragt werden.