Welche Änderungen sind das?
1. Erhöhung des Mindestlohns von 8,84 EUR auf 9,19 EUR und dadurch Verringerung der monatlichen Stundenzahl von 50 Stunden auf 48 Stunden.
2. Bei fehlender Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag gelten seit 1.01.2019 wöchentlich 20 Stunden als vereinbart – bisher waren es 10 Stunden (TzBfG §12 Abs. 1 S. 3)
Was bedeutet das genau?
Sobald im Arbeitsvertrag keine feste Arbeitszeit vertraglich geregelt ist, wird nun von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden (bisher 10 Stunden) ausgegangen und damit wird die Geringverdienergrenze überschritten.
Beispiel: Arbeitsvertrag Minijob ohne vereinbarte Arbeitszeit oder Arbeitsvertrag mit Vereinbarung auf „Abruf“.
2018: Mindestlohn 8,84 EUR, Arbeitszeit nach TzBfG nicht vereinbart = 10 Stunden wöchentlich = Monatslohn 383,03 EUR à Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten!
2019: Mindestlohn 9,19 EUR, Arbeitszeit nach TzBfG nicht vereinbart = 20 Stunden wöchentlich = Monatslohn 796,40 EUR à Geringfügigkeitsgrenze überschritten!
Was ist zu tun?
Prüfen Sie die Arbeitsverträge Ihrer Arbeitnehmer mit Minijob oder Teilzeitbeschäftigung und ergänzen Sie die Arbeitsverträge ggf. hinsichtlich der Arbeitszeit.
Beachten Sie bitte auch, dass Teilzeitbeschäftigte max. 25% Prozent der vereinbarten Arbeitszeit mehr und 20 Prozent weniger arbeiten dürfen (TzBfG §12 Abs. 2)!
Zu arbeitsrechtlichen Fragen dürfen wir keine Auskünfte erteilen, befragen Sie dazu bitte einen Anwalt. Gern vermitteln wir einen Kontakt.