Der Praxisübernahmevertrag

Der Praxisübernahmevertrag - Ihr Ansprechpartner in Dresden

Das wichtigste Element für beide Parteien, den Verkäufer und den Übernehmer einer Praxis (Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeut und sonstige Heilberufe und Heilanschlussberufe), ist der Kaufvertrag, der Praxisübernahmevertrag. Dieser kann auch mündlich geschlossen werden, doch davon ist ausdrücklich abzuraten. Heutzutage gibt es viele Menschen, die können sich nach geraumer Zeit an das gesprochene Wort nicht mehr erinnern. Daher bitte schriftlich aufsetzen. Abzuraten ist weiterhin von der Übernahme von sog. Musterverträgen aus dem Internet. Ein Vertrag soll den Willen beider Parteien zum Ausdruck bringen und eben nicht standardisierte Phrasen. An den Kosten für einen Rechtsanwalt darf es jetzt am Ende des Arbeitsprozesses des Verkäufers und auch im Interesse des Käufers nicht mehr scheitern. Die Kosten sind übersichtlich; der Rechtsanwalt haftet auch für sein Projekt.

In der Regel ist ein guter Kaufvertrag wie folgt aufgebaut: Nach einer sog. Präambel, wo allgemein beschrieben wird um was es überhaupt geht, wird der Kaufgegenstand konkreter. Es wird Anlagevermögen und auch der sog. Goodwill (der Patientenstamm u.ä.) verkauft. Eine ärztliche Zulassung ist nicht verkaufbar, weil diese ein öffentlich rechtlicher Verwaltungsakt ist. Achtung: sie ist  außerdem nicht abschreibungsfähig, weil kein Wirtschaftsgut. Nach dem der Kaufgegenstand beschrieben wurde, wird der Kaufpreis fixiert und aufgeteilt auf Anlagevermögen (materielle Werte) und Goodwill (immaterielle Werte). Der Übernehmer ist bei einem sog. Betriebsübergang verpflichtet, die Mitarbeiter der Praxis zu übernehmen. Eine Kündigung aufgrund des Verkaufs ist unwirksam. Weitere Verträge der Abgeberpraxis kann der Übernehmer übernehmen, muss er aber nicht. Auch diese Verträge werden aufgeführt. Eine sehr wichtige Klausel, die in keinem Vertrag fehlen darf, ist die Regelung über die Patientenkartei. Dem Verkäufer ist es nicht erlaubt, einem fremden Dritten, ohne Zustimmung des Patienten, Einblick in die Patientenakte zu gewähren; es ist für den Verkäufer sogar strafrechtlich bewährt (Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit). Damit das nicht passiert, verwaltet normalerweise eine Schwester die Kartei im Rahmen eines treuhänderischen Verwahrverhältnisses die Akte und gibt diese erst dann an den Übernehmer raus, wenn der Patient einwilligt bzw. konkludent zum Ausdruck bringt, dass er vom Käufer behandelt werden will. Häufig werden im Vertrag Rücktrittsrechte vereinbart. Der Käufer kann beispielsweise vom Vertrag zurück treten wenn es ihm bis zu einer gewissen Frist nicht gelungen ist, eine Finanzierung für die Praxis aufzutreiben. Der Verkäufer kann zurück treten, wenn der Käufer die Beantragung der Zulassung nicht beschleunigt oder in die Wege leitet. Gute Übernahmeverträge haben dann drei Anlagen zum Vertrag, die wesentlicher Bestandteil desselben sind. Die Anlage 1 ist das zu übernehmende materielle Anlagevermögen, denn es gilt im Zivilrecht die sog. Einzelsukzession, die Wirtschaftsgüter werden einzeln verkauft und übertragen; und im Zweifel ist nur das verkauft, was in der Anlage steht. Die Anlage 2 listet die sonstigen zu übernehmenden Verträge auf, wie Mietvertrag, Wartungsvertrag Hard- und Software, Versicherungen etc. Die Anlage 3 führt die zu übernehmenden Arbeitsverhältnisse, mit Zugehörigkeit und Verdienst und eventuell Urlaubsanspruch auf. Beide Parteien sind verpflichtet die Mitarbeiter über den Übergang zu informieren und sie über ihr Widerspruchsrecht zum Übergang zu informieren.

Wie Sie sehen ist der Verkauf/die Übernahme einer Praxis eine sehr komplexe Angelegenheit. Hier auf rechtlichen Rat verzichten zu wollen, ist grob fahrlässig. Gerne begleite ich Sie beim Prozess des Verkaufs, aber auch bei der Übernahme einer Praxis und hier insbesondere bei der Einwertung des avisierten Kaufpreises. Sprechen Sie mich an.