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Werbung mit Bezeichnung Kinderzahnarzt zulässig?

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat kürzlich entscheiden, dass die Bezeichnung als Kinderzahnarzt unzulässig ist.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat kürzlich entscheiden, dass die Bezeichnung als Kinderzahnarzt unzulässig ist. Zu Grunde lag der Fall einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft, die in einer Praxisbroschüre mit dem Begriff „Kinderzahnarzt“ warb. Die zuständige Ärztekammer untersagte die Vertreibung dieser Broschüre, solange der Begriff weiter Verwendung finden würde.  Nach Ansicht des Gerichts erweckt die Bezeichnung Kinderzahnarzt den Eindruck, dass alle in der Praxis beschäftigten Zahnärzte über eine anerkannte besondere Qualifikation in Form des Tätigkeitsschwerpunktes "Kinderzahnheilkunde" verfügen. Gerade diesen Nachweis konnte die zahnärztliche Gemeinschaftspraxis im zu entscheidenden Fall aber nicht erbringen. Die Zahnärztekammer war daher berechtigt, die strittige Werbung zu verbieten. Als unzulässig weil „berufswidrig“ wird insbesondere eine irreführende, anpreisende oder vergleichende Werbung angesehen.