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Wegfall der 13h-Regelung für Nebentätigkeit

Mit dem Versorgungsstrukturgesetz zum 01.01.2012 hat der Gesetzgeber die starren Vorgaben für den Umfang von Nebentätigkeiten eines Vertragsarztes in der Ärzte-Zulassungsverordnung gelockert.

Mit dem Versorgungsstrukturgesetz zum 01.01.2012 hat der Gesetzgeber die starren Vorgaben für den Umfang von Nebentätigkeiten eines Vertragsarztes in der Ärzte-Zulassungsverordnung gelockert.


Seither galt ein Arzt als ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit, wenn er wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung stand.


Die Rechtsprechung ging davon aus, dass ein Vertragsarzt bei einer vollzeitigen Zulassung für anderweitige Tätigkeiten nicht mehr als 13 Stunden wöchentlich aufwenden darf, bei  Teilzulassung für einen hälftigen Versorgungsauftrag 26 Stunden/Woche.


Sofern trotz einer Nebentätigkeit eine ausreichende Versorgung der Versicherten zu „sprechstundenüblichen Zeiten“ sichergestellt ist, sollen nun die Nebentätigkeiten einen größeren Umfang einnehmen können. So soll den Ärzten mehr Flexibilität ermöglicht werden.