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Vertragsarztzulassung

Beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis ist neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres selbstständiges Wirtschaftsgut in Form "mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils" vorhanden.

Beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis ist neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres selbstständiges Wirtschaftsgut in Form "mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils" vorhanden. Dies hat der BFH im Urteil vom 09.08.2011 entschieden.


Die Entscheidung wird von der Finanzverwaltung allgemein angewandt, jedoch weist de OFD Rheinland in einer Verfügung vom 14.12.2011 auf folgende Besonderheit hin. Erwirbt ein Praxisnachfolger im Rahmen der Nachbesetzung eine Praxis, führt diese aber nicht fort, d.h. er eröffnet an einem neuen Standort eine völlig neue Praxis und ergibt sich aus den Verträgen, dass die Kassenzulassung im Vordergrund steht, kommt der Anschaffung der Vertragsarztzulassung eine nicht unerhebliche eigenwirtschaftliche Bedeutung zu. In diesen Fällen, so die OFD Rheinland entsteht ein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut, das auch nicht abschreibungsfähig ist; d.h. der Kaufpreis lässt sich nicht in steuerminderndes Abschreibungspotential verwandeln. Die Steuerersparnis auf die Abschreibung kann z.B. nicht zur Darlehenstilung verwendet werden. Der wirtschaftliche Super-GAU. Damit das nicht passiert, sprechen Sie vorher mit uns. Ihren Fachberatern!