Endlich mal wieder ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Urt. v. 16.09.2015, IX R 12/14), das den Grundsatz "Steuerrecht folgt Zivilrecht" stärkt. Wenn die Parteien in einem Grundstückskaufvertrag den Kaufpreis selber auf Grund und Boden und Gebäude aufteilen, dann ist diese Aufteilung grundsätzlich bei der Berechnung der Abschreibung des Gebäudes maßgebend. Dieser Grundsatz soll nur dann nicht gelten, wenn die Aufteilung nur zum Schein getroffen wurde oder einen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Teilen Sie daher in einem Grundstückskaufvertrag den Kaufpreis auf, denn dann ist die Finanzverwaltung grundsätzlich an diese Aufteilung gebunden und greift eben nicht zu eigenen Aufteilungsberechnungen.