In den Einkommensteuerrichtlinien wird nunmehr folgendes ausgeführt: Die Vereinnahmung duch einen Bevollmächtigten reicht für die Annahme des Zuflusses beim Steuerpflichtigen aus. Daher sind Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei dieser Stelle zugeflossen.
Daher reichen Sie uns bitte zum Jahresabschluss Ihrer Arzt- oder Zahnarztpraxis bitte auch die Abrechnung Ihrer privatärztlichen Verrechnungsstelle ein.