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Umsatzsteuerfreiheit für Berufsbetreuer

Wird ein Berufsbetreuer gemäß § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt, handelt er als anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL und kann sich auf die Steuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen auf das Unionsrecht berufen.


Urteil vom 25.04.2013, V R 7/11, Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U (EFG 2011, 1115).