Osteopathen (Alternativmediziner) erbringen dann umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Gleiches gilt, wenn der Osteopath Heilpraktiker ist, da er dann selber verordnen kann. Problematisch wird es dann, wenn der Osteopath (mit Heilpraktiker-Ausbildung) weitere Osteopathen (ohne Heilpraktiker-Ausbildung) beschäftigt. Diese können nur dann eine umsatzsteuerfreie Leistung erbringen, wenn eine Verordnung durch den Inhaber (Heilpraktiker) vorliegt. Das setzt aber wiederum voraus, dass der Inhaber jeden (!) Patienten vor der ersten Behandlung persönlich untersucht hat und eine Verordnung ausstellt (Dokumentation!).
In der praktischen Umsetzung ist dann noch zu klären, wie weit die Verordnung sich erstreckt. Osteopathische Behandlungen erfolgen oftmals situativ. Das bedeutet, dass der Behandlungsprozess sich von Behandlung zu Behandlung ändern kann. Die Frage stellt sich deshalb, wie exakt muss die Verordnung des Heilpraktikers definiert sein und welche Veränderungen darf der angestellte Osteopath vornehmen. Neben einer strukturierten Dokumentation muss eine Verordnung vorliegen.
Quelle: DATEV e.G.