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Nochmal: Kassenführung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. EStG

Für einen Arzt/Zahnarzt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt gelten die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit §§ 63 ff. Umsatzsteuerdurchführungsverordnung.

Für einen Arzt/Zahnarzt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt gelten die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit §§ 63 ff. Umsatzsteuerdurchführungsverordnung und zwar unabhängig davon, welche Arten von Umsätzen getätigt oder erwartet werden. Die sich aus dem Umsatzsteuergesetz ergebende Aufzeichnungspflicht gilt für alle Besteuerungszwecke und damit auch für die Einkommensteuer.

Insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben ist es zur Vermeidung der Einnahmeneinzelaufzeichnung nicht zu umgehen, ein detailliertes Kassenkonto oder ein Kassenbuch zu führen. Die Einnahmen-Überschussrechnung setzt voraus, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Die Einnahmen sind einzeln aufzuzeichnen. Die Belege (Einnahmen- und Ausgabenbelege) sind aufzubewahren.