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Mindestlohn in der Arztpraxis

Der seit Januar in Deutschland geltende gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde kann auch für viele Arztpraxen Konsequenzen haben.

Zwar dürften bei MFA  - wo der der monatliche Mindestlohn bei einer 40-Stunden-Woche bei brutto ca. 1473 Euro liegt (durchschn. 4,33 Wochen pro Monat x 40 x 8,5) – oft keine Anpassungen nötig sein. Aber was ist mit den sog. Minijobbern in Ihrer Praxis, wie z.B. der Reinigungskraft, und etwaigen Praktikanten?

Besonderheiten gelten bei den Minijobs. Arbeitgeber sollten daher § 17 Mindestlohngesetz beachten, wonach für Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens wöchentlich zu führen, denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Als Nachweis kommen die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen in Betracht.

Minijobber dürfen ca. 52 Stunden im Monat (Entgeltgrenze 450 Euro) bzw. maximal 12 Stunden pro Woche arbeiten. Wenn sie länger arbeiten, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.

 

Im Zuge des Mindestlohngesetzes hat der Gesetzgeber auch eine Änderung des Nachweisgesetzes veranlasst. Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. Diese Regelungen sind bereits seit 16.08.2014 in Kraft.

Grds. keinen Anspruch auf Mindestlohn haben Jugendliche unter 18 Jahren, Auszubildende, Praktikanten, die ein Pflicht- oder ein freiwilliges Praktikum von maximal drei Monaten während Ausbildung und Studium absolvieren und Langzeitarbeitslose (mindestens zwölf Monate ohne Job) sowie ehrenamtliche Tätige.

Die Einhaltung des Mindestlohns wird vom Zoll kontrolliert. Der Zoll kann zur Überprüfung jederzeit Einsicht in Ihre Arbeitsverträge und andere Geschäftsunterlagen nehmen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns geben. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt ab dem 18. Geburtstag – oder vorher bei ­ abgeschlossener Berufsausbildung. Einen Überblick zum Thema gibt auch ein kurzer Videoclip der KBV.