Ist eine Vertragsverlängerung über eine Option eingebaut, ist er gar befristet ohne Option, gibt es Rückbauverpflichtungen nach Ende des Mietvertrags, ist Untervermietung möglich und gibt es einen Konkurrenzschutz für Sie ? Insbesondere das Thema der Option ist immens wichtig. Denn es kann drin stehen, dass die Option ausdrücklich zu erfolgen hat und sich der Mietvertrag eben nicht stillschweigend um drei oder fünf Jahre verlängert. Haben Sie dann nämlich nicht ausdrücklich (vielleicht sogar schriftlich) die Option geltend gemacht, stehen Sie im Zweifel ohne Mietvertrag da. Der Vermieter/Eigentümer hatte vielleicht immer schon die Absicht einen anderen Mieter hinein zu nehmen. Ähnliche Überraschungen können sich bei etwaigen Rückbauverpflichtungen ergeben. Vor einem Jahrzehnt haben Sie auf eigene Kosten Trennwände, Durchgangstüren etc. einbauen lassen, die Sie nun, nach Ablauf des Mietvertrags vielleicht wieder entfernen bzw. zumauern müssen. Also der Hinweis: Schauen Sie im Abstand von vielleicht einem oder zwei Jahren in alle Ihre wesentlichen Verträge rein, um auf den neuesten Stand zu kommen und zu prüfen ob die Verträge (auch Arbeitsverträge z.B.) noch aktuell sind. Sprechen Sie im Zweifel mit einem auf Mietrecht und Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt.