Aber warum eigentlich nicht eine ganze Praxis pachten ? Diese Variante hat für beide Seiten Vorteile. Der Übergeber hat zwar nicht direkt einen Kaufpreis in der Tasche, aber einen Mieter/Pächter, der ihm für die Zukunft eine monatliche Rente überweist. Der Übernehmer muss sich nicht in Größenordnung verschulden, er kann mit dem monatlichen Pachtzins gut kalkulieren.
Steuerlich ist diese Möglichkeit der Unternehmensfortführung auch für den Abgeber interessant. Das Gesetz sieht in § 18 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 b) EStG auch die Möglichkeit vor, die Praxis als Ganzes zunächst ohne Aufdeckung der stillen Reserven zu verpachten, insbesondere solange der ehemalige Praxisinhaber keine ausdrückliche Betriebsaufgabe erklärt. Die stillen Reserven werden anlässlich der Verpachtung noch nicht versteuert und die Wirtschaftsgüter des ehemals aktiven Betriebs bleiben nun aber gewerbliches Betriebsvermögen. Der ehemalige Praxisinhaber bezieht dann während der Dauer der Betriebsverpachtung lediglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG anstelle freiberuflicher Einkünfte nach § 18 EStG.