Am Puls der Zeit.

Stefan Schwedler informiert Sie zu allen relevanten Neuigkeiten rund um die Bereiche der Heilberufe, des Steuerrechts und allgemeinen rechtlichen Fragestellungen.

Im Fokus: Umsatzsteuersonderprüfung bei Arztpraxen

Arztpraxen rücken immer mehr in den Fokus der Finanzverwaltungen. Diese achten darauf, ob Ärzte so genannte steuerpflichtige IGeL - Leistungen anbieten. Hintergrund ist, dass immer mehr Praxen über ihre Internetpräsenzen ihr Leistungsspektrum bewerben und daher auch auf Leistungen aufmerksam machen, die zu den steuerpflichtigen IGeL - Leistungen zählen können. Wenn von diesen Leistungen einige durch Patienten abgerufen werden, kann es schnell dazu kommen, dass der Arzt umsatzsteuerpflichtig wird, was durch die Finanzverwaltungen des Landes kontrolliert werden kann.

 

Welche Arztpraxen könnten hiervon betroffen sein?

Ob eine Arztpraxis von der Umsatzsteuerprüfung betroffen ist, hängt von den angebotenen Leistungen ab. Gerade Dermatologen sowie Gynäkologen können umsatzsteuerpflichtig werden. Auch bei Zahnärzten gibt es zahlreiche Leistungen, die theoretisch umsatzsteuerpflichtig sein können. Vor allem die Thematik des Zahnersatzes aus dem EU - Ausland kann dazu beitragen, dass eine Steuerpflicht eintritt. Solle die Arztpraxis bereits eine USt-ID Nummer beantragt haben, ist es sehr wahrscheinlich, dass das zuständige Finanzamt auch kontrolliert, ob die Grenzwerte eingehalten werden, oder eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt.

Anti-Korruptionsgesetz im Bundestag thematisiert

Am Freitag, den 13. November 2015 wird vom deutschen Bundestag das Anti-Korruptionsgesetz aller Voraussicht nach verabschiedet. In Kraft treten wird es wahrscheinlich ab dem 1. Januar 2016. Das neue Gesetz könnte dazu führen, dass viele Gewohnheiten von Ärzten in der Zuweisungspraxis nicht mehr rechtens sind und geprüft werden müssen.

Gerade Verträge zwischen Arztpraxen und Dienstleistern, z.B. im Bereich Fortbildung und Kooperationen dürften durch das neue Gesetz Probleme bekommen. Auch die Beobachtung von Anwendungen sowie Unternehmensbeteiligungen stellen einen Bereich dar, der hinsichtlich des neuen Gesetzes untersucht werden muss. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass alsbald ein Verstoß durch eine Praxis mit mehr als zwei Ärzten begangen wird, ein „bandenmäßiges“ Vergehen festgestellt ist und ein hohes Maß an Strafe die Folge sein kann. Zu den strafrechtlichen Folgen können auch noch Nachzahlungen hinsichtlich Umsatz- und Gewerbesteuer kommen.

Oberlandesgericht Düsseldorf – neues Urteil für Osteopathen interessant

Bereits seit dem 8. September 2015 dürfte ein Beschluss des OLG Düsseldorf (Az.: I-20-U-236/13)  viele Osteopathen beschäftigen. Das Gericht verbietet die berufsmäßige Ausübung der Osteopathie, wenn der Osteopath nicht ärztlich bestellt ist. Ebenfalls verbietet es die berufsmäßige Ausübung der Osteopathie, wenn der Osteopath nicht die Erlaubnis der Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 HeilPrG innehat. Dies trifft auch zu, wenn eine entsprechende Verordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker vorliegt. Eine Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie gemäß § 1 Abs.1 MPhG ist ebenfalls nicht ausreichend, was daran liegt, dass in der Ausbildung der Physiotherapeuten die Ausbildung im Fachbereich der Osteopathie nicht inkludiert ist. Weitere Informationen erhalten betroffene Osteopathen und Physiotherapeuten bei den jeweils zuständigen Berufsverbänden. Staatlich anerkannt ist das Berufsbild des Osteopathen bisher lediglich in Großbritannien, für Deutschland fehlt eine entsprechende gesetzliche Regelung.