Welche Arztpraxen könnten hiervon betroffen sein?
Ob eine Arztpraxis von der Umsatzsteuerprüfung betroffen ist, hängt von den angebotenen Leistungen ab. Gerade Dermatologen sowie Gynäkologen können umsatzsteuerpflichtig werden. Auch bei Zahnärzten gibt es zahlreiche Leistungen, die theoretisch umsatzsteuerpflichtig sein können. Vor allem die Thematik des Zahnersatzes aus dem EU - Ausland kann dazu beitragen, dass eine Steuerpflicht eintritt. Solle die Arztpraxis bereits eine USt-ID Nummer beantragt haben, ist es sehr wahrscheinlich, dass das zuständige Finanzamt auch kontrolliert, ob die Grenzwerte eingehalten werden, oder eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt.
Anti-Korruptionsgesetz im Bundestag thematisiert
Am Freitag, den 13. November 2015 wird vom deutschen Bundestag das Anti-Korruptionsgesetz aller Voraussicht nach verabschiedet. In Kraft treten wird es wahrscheinlich ab dem 1. Januar 2016. Das neue Gesetz könnte dazu führen, dass viele Gewohnheiten von Ärzten in der Zuweisungspraxis nicht mehr rechtens sind und geprüft werden müssen.
Gerade Verträge zwischen Arztpraxen und Dienstleistern, z.B. im Bereich Fortbildung und Kooperationen dürften durch das neue Gesetz Probleme bekommen. Auch die Beobachtung von Anwendungen sowie Unternehmensbeteiligungen stellen einen Bereich dar, der hinsichtlich des neuen Gesetzes untersucht werden muss. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass alsbald ein Verstoß durch eine Praxis mit mehr als zwei Ärzten begangen wird, ein „bandenmäßiges“ Vergehen festgestellt ist und ein hohes Maß an Strafe die Folge sein kann. Zu den strafrechtlichen Folgen können auch noch Nachzahlungen hinsichtlich Umsatz- und Gewerbesteuer kommen.
Oberlandesgericht Düsseldorf – neues Urteil für Osteopathen interessant
Bereits seit dem 8. September 2015 dürfte ein Beschluss des OLG Düsseldorf (Az.: I-20-U-236/13) viele Osteopathen beschäftigen. Das Gericht verbietet die berufsmäßige Ausübung der Osteopathie, wenn der Osteopath nicht ärztlich bestellt ist. Ebenfalls verbietet es die berufsmäßige Ausübung der Osteopathie, wenn der Osteopath nicht die Erlaubnis der Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 HeilPrG innehat. Dies trifft auch zu, wenn eine entsprechende Verordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker vorliegt. Eine Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie gemäß § 1 Abs.1 MPhG ist ebenfalls nicht ausreichend, was daran liegt, dass in der Ausbildung der Physiotherapeuten die Ausbildung im Fachbereich der Osteopathie nicht inkludiert ist. Weitere Informationen erhalten betroffene Osteopathen und Physiotherapeuten bei den jeweils zuständigen Berufsverbänden. Staatlich anerkannt ist das Berufsbild des Osteopathen bisher lediglich in Großbritannien, für Deutschland fehlt eine entsprechende gesetzliche Regelung.