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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelübernachtungen - Reiseveranstalter in Not

Eine kleine steuerliche Vorschrift wirbelt derzeit eine gesamte Branche durcheinander und führt teilweise zu heftigen steuerlichen Nachforderungen. In § 8 Nr. 1 e) Gewerbesteuergesetz heißt es, dass die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden müssen, diesen also nicht mindern dürfen.

Die Finanzverwaltung sieht darin insbesondere die Hotelübernachtungen von Reiseveranstaltern. Der Veranstalter kauft diese Übernachtungen und andere Leistungen ein, schnürt eine Gesamtpaket (die Reise) und verkauft diese zu einem Preis an seine Kunden. Die Finanzämter sind mittlerweile auf diese Hinzurechnung fokussiert und knölpfen sich die Hotelübernachtungen vor. Das Problem besteht hier, dass diese oft nicht leicht von den übrigen angebotenen Leistungen getrennt werden können, weil auch der Dritte (häufig im Ausland) einen Preis für mehrere Leistungen macht. Hier können die Übernachtungen nur im Schätzwege erfolgen. Die gewerbesteuerliche Nachzahlung kann über mehrere Jahre schnell einen Betrag von mehreren zehntausend Euro einnehmen. Die ersten großen Veranstalter überlegen daher schon, ins Ausland zu gehen. Derzeit ist immer noch ein Verfahren bei FG Münster anhängig. Sollten Sie geänderte Steuerbescheide von der Finanzverwaltung bekommen, dann legen Sie mit Hinweis auf dieses anhängige Verfahren Einspruch ein und beantragen die Aussetzung der Vollziehung der strittigen Beträge. Ob Sie die Aussetzung bekommen, ist aber nicht sicher. Das Mehr an Gewerbesteuer wird daher Einfluss haben auf Ihre Liquidität.