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Freiberufliche Tätigkeit trotz Anstellung von Ärzten

Bei der Anstellung von Ärzten durch niedergelassene Ärzte stellt sich die Frage, ob die steuerlich relevante „Freiberuflichkeit“ erhalten bleibt oder „Gewerblichkeit“ besteht.

Der Bundesfinanzhof hat dazu in einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass selbständige Ärzte auch dann freiberuflich tätig sein können, wenn sie von angestellten Ärzten Leistungen erbringen lassen (Az.: VIII-R-41/12). Voraussetzung ist jedoch, dass der Praxisinhaber patientenbezogenen Einfluss auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals nimmt.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Gemeinschaftspraxis für Anästhesie. Die Tätigkeit wird durch die Gesellschafter als mobiler Anästhesiebetrieb ohne eigene Praxisräume in der Praxis von Ärzten ausgeübt, die Operationen unter Narkose ausführen. Die Gesellschafter legen wöchentlich im Voraus fest, welcher Arzt bei welchem Operateur tätig werden soll. Jeweils einer der Gesellschafter führt eine Voruntersuchung durch und schlägt eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führt sodann ein anderer Arzt aus.

Das Finanzamt ging aufgrund einer Außenprüfung davon aus, die Klägerin übe ihre ärztliche Tätigkeit wegen Beschäftigung der angestellten Ärztin nicht mehr leitend und eigenverantwortlich durch ihre Gesellschafter aus und sei deshalb gewerblich tätig. Die Gesellschafter der Klägerin seien zwar leitend tätig. Die angestellte Ärztin sei aber nach der "Berufsordnung für Ärzte" zur eigenverantwortlichen und weisungsfreien Arbeit verpflichtet. Während einer Operation sei sie "auf sich allein gestellt". Anders als bei einem angestellten Zahnarzt, für den der Praxisinhaber im Nebenzimmer jederzeit erreichbar sei, müsse die angestellte Anästhesistin bei Komplikationen während der Operation selbst entscheiden.