Die Rechtsprechung zur Scheinselbständigkeit von Juniorpartnerschaften nimmt stetig zu. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom
23.11.2016 (Az.:L-5-R-1176/15) eine Zahnärztin in einer Berufsausübungs- gemeinschaft als abhängig beschäftigt eingestuft. Diese Einstufung war nicht verwunderlich, da die gesamte Praxiseinrichtung dem Seniorpartner gehörte, die Juniorpartnerin keinerlei Risiken trug, sie nur beschränkte Geschäftsführungs- befugnisse hatte und auch ein Verlustrisiko (Gewinnanteil 30% der Einnahmen) ausgeschlossen war.
Von solchen Gestaltungsmodellen ist dringend abzuraten, selbst wenn sie vertragsarztrechtlich unbeanstandet bleiben.