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Die Rechtsprechung zur Scheinselbständigkeit von Juniorpartnerschaften

Die Rechtsprechung zur Scheinselbständigkeit von Juniorpartnerschaften nimmt stetig zu. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom

23.11.2016 (Az.:L-5-R-1176/15) eine Zahnärztin in einer Berufsausübungs- gemeinschaft als abhängig beschäftigt eingestuft.

Die Rechtsprechung zur Scheinselbständigkeit von Juniorpartnerschaften nimmt stetig zu. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom

23.11.2016 (Az.:L-5-R-1176/15) eine Zahnärztin in einer Berufsausübungs- gemeinschaft als abhängig beschäftigt eingestuft. Diese Einstufung war nicht verwunderlich, da die gesamte Praxiseinrichtung dem Seniorpartner gehörte, die Juniorpartnerin keinerlei Risiken trug, sie nur beschränkte Geschäftsführungs- befugnisse hatte und auch ein Verlustrisiko (Gewinnanteil 30% der Einnahmen) ausgeschlossen war. 

Von solchen Gestaltungsmodellen ist dringend abzuraten, selbst wenn sie vertragsarztrechtlich unbeanstandet bleiben.