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Datenschutz in Arztpraxen

Persoenbezogene Daten im Gesundheitswesen werden vom Gesetzgeber in § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) besonders geschützt. Datenschutzaufsichtsbehörden der jeweiligen Bundesländer richten darauf zunehmend ihre Aufmersamkeit.

Persoenbezogene Daten im Gesundheitswesen werden vom Gesetzgeber in § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) besonders geschützt. Datenschutzaufsichtsbehörden der jeweiligen Bundesländer richten darauf zunehmend ihre Aufmersamkeit. Der überwiegende Teil der Arzt- und Zahnarztpraxen hat keinen Datenschutzbeauftragten, weil dieser erst verpflichtend einzusetzen ist, wenn mehr als 9 Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt sind. Aber auch ohne diese Pflicht gilt der einzuhaltende Datenschutz. Die Strafen sind drakonisch. Daher müssen der Eingangsbereich, der Warte- und Behandlungsbereich datenschutzrechtlich getrennt werden. Dazu gehören auch eventuell Bildschirmsperren. Darüber hinaus gehören zu einem Datensicherheitskonzept Dinge wie die Benutzerverwaltung, das Rechtekonzept, eingesetzte Antivirenprogramme, eine Firewal, ein Datensicherungskonzept, sowie Regelungen zur Intenet- und E-Mail-Nutzung.

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