Wirtschaftsprüfung als Check-Up Ihres Unternehmens
Der Wirtschaftsprüfer bekleidet ein öffentliches Amt, er ist Organ der Rechtspflege. Den freien Beruf des Wirtschaftprüfers darf derjenige ausführen, der als solcher gem. § 15 Wirtschaftsprüferordnung öffentlich bestellt ist. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- bzw. Prüfungsverfahren voraus.
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